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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: August 2026


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen

zwischen

Claudia Jahnke – Virtuelle Assistenz für Immobilienhandwerk

Buchenstr. 1

01689 Ockrilla

– nachfolgend „Auftragnehmerin“ –

und ihren Auftraggebern.

(2) Auftraggeber können sowohl Unternehmer im Sinne des § 14 BGB als auch Verbraucher im Sinne des

§ 13 BGB sein.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die

überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden können.

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei

Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit

handelt.

(4) Soweit einzelne Regelungen dieser AGB ausdrücklich nur für Unternehmer oder Verbraucher gelten,

ist dies entsprechend gekennzeichnet.

(5) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die im jeweiligen Angebot festgelegten Leistungen, Preise,

Laufzeiten und sonstigen Bedingungen, haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur

Vertragsbestandteil, wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.


§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Die Auftragnehmerin erbringt virtuelle und gegebenenfalls vor Ort zu erbringende Assistenz- und

Unterstützungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot

bzw. der individuellen Vereinbarung.

(2) Zu den möglichen Tätigkeitsbereichen gehören insbesondere:


Immobilien- und Objektmanagement,


 Mietermanagement und Mieterkorrespondenz,

 organisatorische Unterstützung bei Vermietung und Vermarktung,

 Koordination von Mietern, Interessenten, Handwerkern und sonstigen Dienstleistern,

 Erstellung und Aufbereitung von Exposés und Grundrissen,

 Unterstützung bei Objektakquise und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,

 organisatorische Vorbereitung und Bearbeitung immobilienbezogener Unterlagen,

 vorbereitende Buchhaltung im gesetzlich zulässigen Umfang,

 Backoffice- und Verwaltungsleistungen,

 Recherche und Datenerfassung,

 E-Mail- und Geschäftskorrespondenz,

 Erstellung und Bearbeitung von Präsentationen, Vorlagen, Flyern und Broschüren,

 Grafik-, Branding- und Social-Media-Leistungen sowie

 weitere ausdrücklich vereinbarte Assistenzleistungen.

(3) Art und Umfang der tatsächlich geschuldeten Leistungen richten sich ausschließlich nach dem

jeweiligen Auftrag bzw. Angebot. Die vorstehende Aufzählung begründet keinen Anspruch auf

Übernahme sämtlicher dort genannter Tätigkeiten.

(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Aufträge abzulehnen, insbesondere wenn Kapazitäten

fehlen, der Auftrag außerhalb ihres Tätigkeitsbereichs liegt oder rechtliche, fachliche oder sonstige

berechtigte Gründe gegen die Übernahme sprechen.


§ 3 Art der Leistung und kein Erfolgversprechen

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, schuldet die Auftragnehmerin die

fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen,

rechtlichen oder sonstigen Erfolg.

(2) Insbesondere werden keine bestimmten Vermietungs-, Verkaufs-, Rendite-, Einsparungs-,

Finanzierungs-, Reichweiten- oder Geschäftsergebnisse garantiert.

(3) Wirtschaftlichkeits- und Rentabilitätsberechnungen beruhen auf den vom Auftraggeber

bereitgestellten Daten sowie gegebenenfalls ausdrücklich ausgewiesenen Annahmen. Sie stellen

insbesondere keine Garantie zukünftiger Einnahmen, Ausgaben, Renditen, Immobilienwerte oder

Finanzierungsmöglichkeiten dar.

(4) Unternehmerische, wirtschaftliche und rechtliche Entscheidungen verbleiben beim Auftraggeber.


§ 4 Keine Rechts- oder Steuerberatung

(1) Die Auftragnehmerin erbringt keine erlaubnispflichtige Rechtsberatung und keine unbefugte

Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Rechtlich oder steuerlich relevante Tätigkeiten erfolgen ausschließlich im jeweils gesetzlich

zulässigen Umfang.

(3) Die Erstellung oder Bearbeitung beispielsweise von Mietverträgen, Mieterhöhungen,

Betriebskostenabrechnungen, Kündigungsschreiben oder sonstigen rechtlich relevanten

Dokumenten erfolgt – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere auf Grundlage der Angaben,

Vorgaben, Vorlagen oder Freigaben des Auftraggebers.

(4) Soweit eine individuelle rechtliche oder steuerliche Prüfung erforderlich ist, ist diese vom

Auftraggeber durch einen entsprechend befugten Rechtsanwalt, Steuerberater oder sonstigen

Berufsträger durchführen zu lassen.


(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf die Notwendigkeit einer solchen Prüfung hinzuweisen und die

Bearbeitung bis zur Klärung zurückzustellen.


§ 5 Vorbereitende Buchhaltung

(1) Buchhaltungsleistungen werden ausschließlich im Rahmen der jeweils gesetzlich zulässigen

Befugnisse erbracht.

(2) Soweit die Auftragnehmerin lediglich mit vorbereitender Buchhaltung beauftragt ist, umfasst dies

insbesondere organisatorische, vorbereitende und datenbezogene Tätigkeiten, nicht jedoch

Tätigkeiten, die ausschließlich hierzu befugten steuerberatenden Berufen vorbehalten sind.

(3) Eine steuerliche Prüfung oder Beratung ist nicht geschuldet.

(4) Die Verantwortung für steuerliche Erklärungen und Entscheidungen verbleibt beim Auftraggeber bzw.

dessen steuerlichem Berater, soweit nicht aufgrund einer gesonderten gesetzlichen Befugnis etwas

anderes zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.


§ 6 Vertragsschluss und Beauftragung

(1) Der Vertrag kommt grundsätzlich auf Grundlage eines individuellen Angebots der Auftragnehmerin

zustande.

(2) Das Angebot wird dem Auftraggeber regelmäßig per E-Mail zusammen mit diesen AGB sowie – soweit

erforderlich – einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO übermittelt.

(3) Das Angebot kann insbesondere durch Unterschrift oder digitale Annahme angenommen werden.

(4) Einzelne Zusatz- und Folgeaufträge sowie Freigaben können, soweit nichts Abweichendes vereinbart

wurde, insbesondere per E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder im Rahmen von Teams-/ZoomBesprechungen verbindlich erteilt werden.

(5) Telefonisch erteilte Aufträge oder Vereinbarungen können von der Auftragnehmerin anschließend zu

Dokumentationszwecken in Textform bestätigt werden.

(6) Bei Unternehmen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf Wunsch mitzuteilen, welche Personen

gegenüber der Auftragnehmerin auftrags-, weisungs- und freigabeberechtigt sind. Die

Auftragnehmerin darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Erklärungen entsprechend benannter

Personen für den Auftraggeber verbindlich sind.


§ 7 Vergütung und Mindestabnahme

(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der derzeitige allgemeine

Stundensatz kann im Angebot angegeben werden; eine Angabe des Stundensatzes in diesen AGB

erfolgt nicht.

(2) Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, erfolgt die Abrechnung entsprechend der im jeweiligen

Angebot getroffenen Vereinbarung entweder minutengenau oder in Zeiteinheiten von jeweils 15

Minuten. Maßgeblich ist die im Angebot festgelegte Abrechnungsweise.Der Auftraggeber erhält einen

Zeit- bzw. Tätigkeitsnachweis.

(3) Bei laufenden Verträgen beträgt die monatliche Mindestabnahme grundsätzlich fünf Zeitstunden,

sofern im jeweiligen Angebot nichts Abweichendes vereinbart wird.

(4) Die Mindestabnahme ist unabhängig davon zu vergüten, ob der Auftraggeber das zur Verfügung

stehende Stundenkontingent vollständig abruft.


(5) Die Mindestabnahme gilt nur, soweit die Auftragnehmerin die vereinbarte Leistungskapazität

grundsätzlich bereitstellen kann. Kann sie die vereinbarte Leistung aufgrund einer länger

andauernden eigenen Leistungsunfähigkeit nicht in entsprechendem Umfang anbieten, wird die

Mindestabnahme angemessen reduziert oder entfällt für den betroffenen Zeitraum.

(6) Zu den abrechenbaren Tätigkeiten zählen neben der unmittelbaren Bearbeitung des Auftrags

insbesondere erforderliche Kommunikation, Telefonate, E-Mails, Recherche, Abstimmungen mit

Mietern, Handwerkern oder sonstigen Dritten, Dokumentation, Dateiablage, Besprechungen sowie

notwendige Vor- und Nachbereitung.


§ 8 Pauschalangebote und Zusatzleistungen

(1) Werden Leistungen zu einem Pauschalpreis angeboten, umfasst die Pauschale ausschließlich die im

jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungen.

(2) Nachträglich gewünschte Erweiterungen, Änderungen oder Zusatzleistungen, die nicht vom

vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden zusätzlich nach dem vereinbarten Stundensatz

oder nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung abgerechnet.

(3) Bei Design- und vergleichbaren Kreativleistungen sind grundsätzlich zwei Korrekturrunden im

vereinbarten Preis enthalten, soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Weitere Korrekturen sowie Änderungswünsche nach Verbrauch der vereinbarten Korrekturrunden

sind zusätzlich nach Zeitaufwand zu vergüten.


§ 9 Retainer und Stundenkontingente

(1) Bei Retainer-Vereinbarungen stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber gegen einen festen

monatlichen Betrag ein vereinbartes Stundenkontingent und/oder ausdrücklich definierte Leistungen

zur Verfügung.

(2) Umfang, Vergütung, Leistungsinhalt und gegebenenfalls besondere Bedingungen des Retainers

ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

(3) Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, begründet ein Retainer keinen Anspruch auf

jederzeitige oder sofortige Bearbeitung.


§ 10 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Laufende Leistungen werden grundsätzlich monatlich rückwirkend zum Monatsende abgerechnet,

soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden, größeren Projekten oder

bestehenden bzw. vorausgegangenen Zahlungsrückständen angemessene Vorauszahlungen oder

Vorschüsse zu verlangen.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(5) Gesetzlich ersatzfähige Mahn-, Inkasso- und sonstige Verzugskosten können dem Auftraggeber in

Rechnung gestellt werden.

(6) Die Auftragnehmerin ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, offene

Forderungen an einen zulässigen Inkasso- oder Forderungsdienstleister zu übergeben oder

abzutreten.


(7) Bei fälligen und trotz Mahnung nicht beglichenen Forderungen kann die Auftragnehmerin weitere

Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Zahlung zurückhalten.


§ 11 Auslagen, Fahrt- und Reisekosten

(1) Erforderliche und vereinbarte Fremdkosten und Auslagen, insbesondere Porto-, Register-, Druck-,

Software- oder vergleichbare Kosten, trägt der Auftraggeber zusätzlich zur vereinbarten Vergütung.

(2) Bei Vor-Ort-Terminen gilt die erforderliche Fahrtzeit als abrechenbare Arbeitszeit.

(3) Eine Kilometerpauschale wird nicht erhoben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Parkgebühren und sonstige erforderliche Reisekosten werden gegen Nachweis zusätzlich berechnet.


§ 12 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten,

Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend zur Verfügung.

(2) Die Auftragnehmerin darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die vom Auftraggeber bereitgestellten

Informationen und Unterlagen richtig, vollständig und aktuell sind, sofern deren Fehlerhaftigkeit nicht

offensichtlich ist.

(3) Die Auftragnehmerin prüft übermittelte Daten im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit auf

offensichtliche Unstimmigkeiten, schuldet jedoch ohne gesonderten Auftrag keine umfassende

rechtliche, steuerliche oder sachverständige Prüfung.

(4) Verzögerungen aufgrund verspäteter, fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers

gehen nicht zulasten der Auftragnehmerin. Vereinbarte Bearbeitungszeiten verlängern sich

angemessen.

(5) Entsteht durch fehlerhafte, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers

zusätzlicher Arbeitsaufwand, kann dieser nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden,

soweit die Auftragnehmerin die Ursache nicht zu vertreten hat.


§ 13 Fristen, Bearbeitungszeiten und Erreichbarkeit

(1) Die Auftragnehmerin übernimmt keine allgemeine Überwachung gesetzlicher oder vertraglicher

Fristen des Auftraggebers.

(2) Eine Fristenüberwachung bedarf einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, fristgebundene Vorgänge so rechtzeitig zu übermitteln, dass eine

ordnungsgemäße Bearbeitung unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten möglich ist.

(4) Es bestehen keine garantierten Geschäfts-, Erreichbarkeits-, Reaktions- oder Bearbeitungszeiten,

sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Kurzfristige oder besonders dringende Aufträge können abgelehnt werden. Eine bestimmte

Bearbeitungsfrist gilt nur, wenn sie ausdrücklich bestätigt wurde.

(6) Bei Krankheit, höherer Gewalt oder sonstigen von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden

Leistungshindernissen verlängern sich nicht als verbindliche Fixtermine vereinbarte

Bearbeitungszeiten angemessen.


§ 14 Urlaub und sonstige Abwesenheit

(1) Planbare längere Abwesenheiten werden laufenden Auftraggebern nach Möglichkeit rechtzeitig

mitgeteilt.


(2) Während angekündigter Abwesenheitszeiten besteht ohne gesonderte Vereinbarung kein Anspruch

auf ständige Erreichbarkeit oder Leistungserbringung.

(3) Die vereinbarte monatliche Mindestabnahme bleibt grundsätzlich bestehen, sofern die

Auftragnehmerin innerhalb des betreffenden Abrechnungszeitraums ausreichend Kapazität zur

Erbringung des vereinbarten Mindestumfangs zur Verfügung stellt.


§ 15 Freigaben und Versand rechtlich oder wirtschaftlich relevanter Unterlagen

(1) Rechtlich oder wirtschaftlich bedeutsame Dokumente werden grundsätzlich vor endgültiger

Verwendung bzw. Versendung dem Auftraggeber zur Freigabe vorgelegt, soweit keine abweichende

ausdrückliche Vereinbarung oder Vollmacht besteht.

(2) Dies betrifft insbesondere Mietverträge, Kündigungen, Mieterhöhungen,

Betriebskostenabrechnungen sowie verbindliche Beauftragungen von Handwerkern oder anderen

Dienstleistern.

(3) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Verwendung des ihm vorgelegten Inhalts. Die

gesetzlichen Verantwortlichkeiten der Auftragnehmerin für eigene Pflichtverletzungen bleiben

hiervon unberührt.

(4) Eine Freigabe kann insbesondere per E-Mail, WhatsApp, telefonisch oder in einer vereinbarten

digitalen Besprechung erfolgen.


§ 16 Vollmachten und Handeln gegenüber Dritten

(1) Soweit die Auftragnehmerin gegenüber Mietern, Handwerkern, Hausverwaltungen, Behörden oder

sonstigen Dritten rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Auftraggebers abgeben soll, muss

eine entsprechende Bevollmächtigung oder nachweisbare Freigabe des Auftraggebers vorliegen.

(2) Die Bevollmächtigung kann durch eine gesonderte Vollmacht oder – soweit für das konkrete

Rechtsgeschäft ausreichend – durch dokumentierte Freigabe erfolgen.

(3) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten auszuführen, wenn Zweifel an Umfang oder

Bestand der erforderlichen Vertretungsmacht bestehen.


§ 17 Handwerker und sonstige Drittanbieter

(1) Soweit die Auftragnehmerin Handwerker, Dienstleister oder sonstige Dritte recherchiert, koordiniert

oder deren Angebote einholt, werden diese nicht allein dadurch zu Erfüllungsgehilfen der

Auftragnehmerin.

(2) Die endgültige Auswahl und Beauftragung verbleibt beim Auftraggeber, soweit keine entsprechende

Vollmacht zur Beauftragung besteht.

(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für Preis, Qualität, Termintreue, wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit oder sonstige Leistungen eines selbstständigen Drittanbieters.

(4) Die Haftung für eigenes Verschulden der Auftragnehmerin, insbesondere bei einer schuldhaften

Verletzung ausdrücklich übernommener Auswahl- oder Koordinationspflichten, bleibt unberührt.


§ 18 Mietinteressenten und wirtschaftliche Entscheidungen

(1) Soweit die Auftragnehmerin Unterlagen von Mietinteressenten zusammenträgt, strukturiert oder

auswertet, dient dies der Unterstützung des Auftraggebers.

(2) Die endgültige Entscheidung über Abschluss oder Ablehnung eines Mietvertrags trifft der

Auftraggeber.


(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Garantie für die zukünftige Zahlungsfähigkeit, Vertragstreue

oder sonstige Entwicklung eines ausgewählten Mieters.


§ 19 Reklamationen und Korrekturen

(1) Der Auftraggeber soll erkennbare Fehler der Auftragnehmerin nach Feststellung unverzüglich

mitteilen, damit eine zeitnahe Prüfung und Korrektur ermöglicht wird. Gesetzliche Rechte des

Auftraggebers bleiben unberührt.

(2) Soweit rechtlich zulässig und zumutbar, ist der Auftragnehmerin zunächst Gelegenheit zu geben,

einen von ihr zu vertretenden Fehler innerhalb angemessener Frist zu korrigieren.

(3) Fehler, die ausschließlich auf falschen, unvollständigen oder veralteten Informationen des

Auftraggebers beruhen und deren Unrichtigkeit für die Auftragnehmerin nicht erkennbar war, fallen

nicht in ihren Verantwortungsbereich.


§ 20 Rechtswidrige oder bedenkliche Weisungen

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge oder Weisungen abzulehnen, wenn sie diese für

rechtswidrig hält oder wenn deren Ausführung gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder

berufliche Grenzen verstoßen könnte.

(2) Aus der berechtigten Ablehnung einer solchen Tätigkeit entstehen dem Auftraggeber keine

Schadensersatzansprüche.

(3) Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, eine rechtlich bedenkliche Tätigkeit allein deshalb

auszuführen, weil der Auftraggeber die Verantwortung hierfür übernehmen oder die Auftragnehmerin

von einer Haftung freistellen möchte.


§ 21 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen

Vorschriften und des jeweiligen Auftrags verarbeitet.

(2) Soweit eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vorliegt, schließen die Parteien einen

gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag.

(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten, die er der Auftragnehmerin

zur Verfügung stellt, rechtmäßig erhoben wurden und von ihm rechtmäßig zur Erfüllung des Auftrags

weitergegeben bzw. verarbeitet werden dürfen.

(4) Dies gilt insbesondere für Daten von Mietern, Mietinteressenten, Mitarbeitern, Kunden, Handwerkern

und sonstigen Dritten.

(5) Die Auftragnehmerin behandelt personenbezogene und vertrauliche Informationen entsprechend

den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen.


§ 22 Zugangsdaten und Kundensysteme

(1) Vom Auftraggeber bereitgestellte Zugangsdaten dürfen ausschließlich im Rahmen der vereinbarten

Tätigkeit verwendet werden und sind vertraulich zu behandeln.

(2) Soweit technisch möglich und zumutbar, soll der Auftraggeber der Auftragnehmerin einen eigenen

Benutzerzugang einrichten, anstatt persönliche Hauptzugangsdaten weiterzugeben.

(3) Verlangt der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Systems, ist er grundsätzlich für dessen

ordnungsgemäße Bereitstellung, Lizenzierung und die erforderlichen Zugriffsrechte verantwortlich.


(4) Von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende technische Störungen können zu einer

entsprechenden Verlängerung der Bearbeitungszeit führen.

(5) Erforderlicher zusätzlicher Aufwand aufgrund vom Auftraggeber vorgegebener, nicht von der

Auftragnehmerin verursachter technischer Probleme kann nach Zeitaufwand abgerechnet werden.


§ 23 Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter

und Subunternehmer einzusetzen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder ausdrücklich

vereinbarten Gründe entgegenstehen.

(2) Eine vorherige Einzelgenehmigung des Auftraggebers ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit

gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

(3) Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere aus einem bestehenden

Auftragsverarbeitungsvertrag, bleiben unberührt.

(4) Eingesetzte Personen werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zur

Vertraulichkeit verpflichtet.


§ 24 Einsatz künstlicher Intelligenz und digitaler Werkzeuge

(1) Die Auftragnehmerin kann zur Unterstützung ihrer Tätigkeit geeignete digitale Werkzeuge sowie

Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen.

(2) Der Auftraggeber wird über den Einsatz von KI im Rahmen der Zusammenarbeit informiert. Wird ein

wesentlicher Bestandteil eines konkreten Endprodukts mithilfe generativer KI erzeugt, wird dies

gegenüber dem Auftraggeber transparent gemacht.

(3) Personenbezogene oder vertrauliche Informationen werden bei der Nutzung externer KI-Systeme nur

unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Datenschutzanforderungen verarbeitet. Soweit

möglich und sachgerecht, werden Daten anonymisiert oder pseudonymisiert.

(4) KI-generierte Ergebnisse werden nicht allein aufgrund ihrer automatisierten Erzeugung als

verbindlich oder sachlich richtig behandelt. Sie werden im Rahmen der jeweils geschuldeten

Leistung angemessen geprüft bzw. weiterbearbeitet.

(5) Die Auftragnehmerin darf geeignete Cloud-, Kommunikations-, Design-, Verwaltungs- und sonstige

Software einsetzen, soweit deren Einsatz rechtlich zulässig ist.


§ 25 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse sowie sonstige ausdrücklich oder erkennbar vertrauliche Informationen

vertraulich.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

(3) Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.


§ 26 Datensicherung und Vertragsende

(1) Der Auftraggeber bleibt für die dauerhafte Sicherung seiner Originaldaten und Originalunterlagen

verantwortlich.

(2) Die Auftragnehmerin schuldet keine dauerhafte Archivierungs- oder Backupdienstleistung, sofern

dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


(3) Nach Beendigung des Vertrags werden Kundendaten und Zugänge entsprechend den gesetzlichen

Vorschriften und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeitungsvertrag zurückgegeben, gelöscht oder

nicht weiter verwendet, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder sonstige

Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung besteht.


§ 27 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Soweit im Rahmen der Tätigkeit urheberrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse entstehen,

verbleiben die Urheberrechte bei der jeweiligen Urheberin bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber.

(2) Der Auftraggeber erhält die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte grundsätzlich erst nach

vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung.

(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber das Recht, das für ihn erstellte

Endprodukt zeitlich und räumlich unbeschränkt für die vereinbarten eigenen geschäftlichen bzw.

privaten Zwecke zu nutzen.

(4) Ob Nutzungsrechte einfach oder exklusiv eingeräumt werden, richtet sich nach dem jeweiligen

Angebot und der Art des Arbeitsergebnisses.

(5) Der Auftraggeber darf überlassene Endprodukte für eigene Zwecke bearbeiten oder durch Dritte

bearbeiten lassen, soweit keine entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.

(6) Ein Anspruch auf Herausgabe offener, bearbeitbarer Arbeits- oder Quelldateien besteht nur, wenn

dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Nicht ausgewählte Entwürfe verbleiben bei der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftraggeber ohne

gesonderte Vereinbarung nicht genutzt werden.


§ 28 Fremdmaterial und Drittanbieter-Lizenzen

(1) Stellt der Auftraggeber Bilder, Texte, Logos, Musik, Videos, Schriftarten oder sonstige Materialien zur

Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass er über die zur vereinbarten Nutzung erforderlichen

Rechte verfügt.

(2) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten

Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung dieser

Pflicht entstehen.

(3) Für Inhalte und Bestandteile aus Canva, Stockbibliotheken, Schriftbibliotheken oder anderen

Drittanbieterquellen gelten zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen.

(4) Die Auftragnehmerin kann keine weitergehenden Rechte übertragen, als ihr selbst zustehen.

(5) Erhält der Auftraggeber bearbeitbare Vorlagen, ist er selbst dafür verantwortlich, für seine weitere

Nutzung erforderliche Drittanbieter-Lizenzen vorzuhalten.


§ 29 Social Media und Veröffentlichungen

(1) Die Auftragnehmerin kann im vereinbarten Umfang Social-Media-Inhalte erstellen, vorbereiten und

bei entsprechender Beauftragung über die Accounts des Auftraggebers veröffentlichen.

(2) Soweit eine vorherige Freigabe vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die von

ihm freigegebenen inhaltlichen Angaben.

(3) Eine rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärungen, Gewinnspielen, Werbeaussagen,

Kennzeichnungspflichten oder vergleichbaren rechtlichen Anforderungen ist nicht geschuldet,

soweit keine entsprechende Tätigkeit gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 30 Referenznutzung

(1) Die Auftragnehmerin darf anonymisierte Arbeitsergebnisse und Projektergebnisse für eigene

Referenz- und Marketingzwecke verwenden, sofern hierdurch keine personenbezogenen,

vertraulichen oder geschützten Informationen des Auftraggebers oder Dritter offengelegt werden.

(2) Eine namentliche Nennung des Auftraggebers, die Nutzung seines Logos oder eine sonstige eindeutig

identifizierbare Referenz erfolgt nur, wenn hierfür eine entsprechende Zustimmung bzw.

Nutzungsberechtigung besteht.


§ 31 Archivierung von Arbeitsdateien

Nach Übergabe des vereinbarten Arbeitsergebnisses besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften

Aufbewahrung von Entwürfen, Quelldateien, Arbeitsdateien oder sonstigen Projektdateien, sofern nichts

anderes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.


§ 32 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der

Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Sie haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten

beruhen, sowie in den sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den

vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen

darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies

gesetzlich zulässig ist.

(5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und

Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.


§ 33 Drittanbieter und technische Störungen

(1) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Verfügbarkeit oder Funktionsfähigkeit unabhängiger

Drittanbieter-Systeme, insbesondere Cloud-, E-Mail-, Kommunikations-, Immobilien-, Buchhaltungs-,

Design- oder Social-Media-Plattformen, soweit sie deren Ausfall nicht zu vertreten hat.

(2) Gesetzliche Ansprüche aufgrund eines eigenen Verschuldens der Auftragnehmerin bleiben unberührt.


§ 34 Laufzeit und ordentliche Kündigung

(1) Laufende Verträge können unbefristet oder mit einer im individuellen Angebot vereinbarten

Mindestlaufzeit, insbesondere von sechs oder zwölf Monaten, abgeschlossen werden.

(2) Soweit nichts Abweichendes zulässigerweise vereinbart ist, können unbefristete Verträge mit einer

Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Verträge mit vereinbarter Mindestlaufzeit können mit einer Frist von einem Monat zum Ende der

Mindestlaufzeit gekündigt werden.


(4) Gegenüber Verbrauchern wird ein Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit, soweit er

fortgesetzt wird, auf unbestimmte Zeit verlängert und kann danach unter Beachtung der gesetzlichen

Vorgaben mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden.

(5) Die Kündigung kann mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden.

(6) Abweichende Laufzeit- und Kündigungsregelungen im individuellen Angebot gelten nur, soweit sie

gesetzlich zulässig sind.


§ 35 Einzelaufträge und vorzeitige Vertragsbeendigung

Wird ein Einzelauftrag oder Projekt vor vollständiger Erbringung beendet, werden bereits erbrachte Leistungen

sowie gegebenenfalls gesetzlich bestehende weitere Vergütungs- oder Ersatzansprüche nach den

gesetzlichen Vorschriften und der individuellen Vereinbarung abgerechnet.


§ 36 Außerordentliche Kündigung

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Ein wichtiger Grund kann für die Auftragnehmerin insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber

trotz Fälligkeit und Mahnung erhebliche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, erforderliche

Mitwirkung nachhaltig verweigert, rechtswidrige Tätigkeiten verlangt oder die für die Zusammenarbeit

notwendige Vertrauensgrundlage schwerwiegend beeinträchtigt.


§ 37 Preisanpassungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann die Auftragnehmerin ihre Vergütung für zukünftige

Leistungen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes anpassen, insbesondere aufgrund nach

Vertragsschluss eingetretener Änderungen wesentlicher Kostenfaktoren oder des vereinbarten

Leistungsumfangs.

(2) Eine Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten

Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

(3) Bereits verbindlich vereinbarte und vollständig preislich festgelegte Einzelaufträge bleiben von einer

späteren Preisanpassung unberührt.

(4) Gegenüber Verbrauchern werden Preisanpassungen nur im Rahmen der gesetzlichen

Voraussetzungen vorgenommen. Soweit eine Preiserhöhung aufgrund der konkreten

Vertragsgestaltung ein Sonderkündigungsrecht erfordert, wird dem Verbraucher ein entsprechendes

Recht eingeräumt und er hierauf mit der Änderungsmitteilung hingewiesen.


§ 38 Abwerbung

(1) Bei Verträgen mit Unternehmern verpflichten sich die Parteien, während der laufenden

Zusammenarbeit nicht gezielt Mitarbeiter oder unmittelbar in der Zusammenarbeit eingesetzte freie

Mitarbeiter der jeweils anderen Partei unter Umgehung der bestehenden Vertragsbeziehung

abzuwerben.

(2) Gesetzliche Rechte sowie die freie berufliche Betätigung der betroffenen Personen bleiben unberührt.

(3) Eine Vertragsstrafe wird hierdurch nicht vereinbart.


§ 39 Keine Exklusivität und Interessenkonflikte

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, gleichzeitig für andere Auftraggeber einschließlich anderer

Immobilieninvestoren und Marktteilnehmer tätig zu sein.


(2) Datenschutz, Verschwiegenheit sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweiligen

Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.

(3) Entsteht ein konkreter Interessenkonflikt, der eine ordnungsgemäße Bearbeitung gefährdet, ist die

Auftragnehmerin berechtigt, die Übernahme des betreffenden Auftrags abzulehnen oder diesen im

gesetzlich zulässigen Umfang zu beenden.


§ 40 Übertragung von Verträgen

Eine Übertragung des Vertrags als Ganzes auf einen Dritten durch den Auftraggeber bedarf grundsätzlich der

Zustimmung der Auftragnehmerin, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Dies gilt insbesondere bei einem Wechsel der als Auftraggeber auftretenden Gesellschaft.


§ 41 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte bei Unternehmern

(1) Unternehmer können nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen

Gegenforderungen aufrechnen, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.

(2) Zurückbehaltungsrechte eines Unternehmers sind auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis

beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 42 Verbraucher und Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und

Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen

hierfür vorliegen und keine gesetzliche Ausnahme besteht.

(2) Verbraucher erhalten hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

(3) Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass die Auftragnehmerin bereits vor Ablauf der

Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, kann die Leistung nach Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen vorzeitig aufgenommen werden.

(4) Widerruft der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn, kann

für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

Wertersatz geschuldet sein.

(5) Bei vollständiger Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung kann das Widerrufsrecht unter den

gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.


§ 43 Digitale Produkte

Diese AGB regeln derzeit vorrangig die Erbringung individueller Dienstleistungen. Für zukünftig angebotene

unmittelbar online erhältliche digitale Produkte, Downloads, Vorlagen, Guides oder vergleichbare digitale

Inhalte können ergänzende oder gesonderte Vertragsbedingungen gelten, die dem Kunden vor

Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.


§ 44 Verbraucherstreitbeilegung

Soweit gesetzliche Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bestehen, werden die

hierfür erforderlichen Informationen dem Verbraucher auf der Website bzw. zusammen mit den

Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Nach Entstehen einer nicht beigelegten Streitigkeit werden die gesetzlich erforderlichen Informationen zur

zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle und zur Teilnahmebereitschaft bzw. Teilnahmeverpflichtung in

Textform erteilt.


§ 45 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz

zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ist eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem anderen

gesetzlichen Grund zulässig, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz der

Auftragnehmerin in Niederau als Gerichtsstand vereinbart.

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.


§ 46 Änderungen und individuelle Vereinbarungen

(1) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Änderungen und Ergänzungen können, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist,

in Textform erfolgen.

(3) Die Möglichkeit verbindlicher individueller Absprachen über die vereinbarten Kommunikationswege

bleibt hiervon unberührt.


§ 47 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein

oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

(2) Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine Regelung ersetzt, die dem

wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt; maßgeblich sind

vielmehr die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das individuelle Angebot,

gegebenenfalls ergänzende Vereinbarungen und diese AGB in der bei Vertragsschluss wirksam

einbezogenen Fassung.